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   OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - I-15 W 12/15   

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OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - I-15 W 12/15 (https://dejure.org/2016,5107)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.01.2016 - I-15 W 12/15 (https://dejure.org/2016,5107)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Januar 2016 - I-15 W 12/15 (https://dejure.org/2016,5107)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BeckRS 2016, 6336
 
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Wird zitiert von ... (10)Neu Zitiert selbst (19)

  • BGH, 16.09.1982 - X ZR 54/81

    Rechnungslegung - Ergänzung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Ändert der Schuldner während des Zwangsmittelverfahrens seine Auskünfte, muss er klar zum Ausdruck bringen, ob und welche früheren Angaben durch seine späteren überholt sein sollen (OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 8. August 2013 - I-2 U 8/13); anderenfalls setzt er sich dem Risiko einer gegen ihn mit Erfolg gerichteten Klage auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB aus (Kühnen, a.a.O., Rdnr. 238; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 29; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., Rdnr. 168); außerdem schuldet er dem Gläubiger bei Änderungen seiner Auskunft eine plausible Aufklärung über die Ursache der Abweichung (BGH GRUR 1982, 723, 726 - Dampffrisierstab; Cepl/Voß/Haft, a.a.O., Rdnr. 29).

    Sofern der Urteilsausspruch - wie im hier zu entscheidenden Fall - keine entsprechende Verpflichtung der Schuldner ausspricht, hat der Gläubiger weder einen Anspruch auf Belegvorlage noch einen solchen auf Überprüfung der Rechnungslegung etwa durch einen vereidigten Wirtschaftsprüfer oder eine Einsichtnahme in Geschäftsunterlagen des Schuldners (vgl. BGH GRUR 1982, 723 - Dampffrisierstab; GRUR 1984, 728, 729 - Dampffrisierstab II; Kühnen, a.a.O., Rdnr. 249; Schulte/Voß/Kühnen, a.a.O., § 139 Rdnr. 395); sofern die Angaben formal vollständig sind, besteht unter diesen Umständen auch kein Anspruch gegen die Schuldner auf eine besondere Bekräftigung der Richtigkeit ihrer Angaben im Wege der eidesstattlichen Versicherung.

  • OLG Düsseldorf, 20.04.1998 - 2 W 12/98
    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Neben den jeweiligen Einstandspreisen sind die auf den patentverletzenden Betrieb entfallenden Maschinen- und Lohnkosten sowie die anteiligen Gemeinkosten in einer für den Gläubiger nachvollziehbaren Weise aufzuschlüsseln (OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 20. April 1998 - 2 W 12/98).
  • BGH, 23.11.1981 - VIII ZR 298/80

    Inhalt der Nebenkostenabrechung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vorgabe erfordert des weiteren eine übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der geschuldeten Daten (BGH NJW 1982, 573; BGH NJW 1985, 2699), die so detailliert und verständlich mitgeteilt werden müssen, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (BGH NJW 1982, 572, NZM 2009, 78).
  • BGH, 19.11.2008 - VIII ZR 295/07

    Abgrenzung zwischen formeller Wirksamkeit und inhaltliche Richtigkeit einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vorgabe erfordert des weiteren eine übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der geschuldeten Daten (BGH NJW 1982, 573; BGH NJW 1985, 2699), die so detailliert und verständlich mitgeteilt werden müssen, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (BGH NJW 1982, 572, NZM 2009, 78).
  • BGH, 02.11.2000 - I ZR 246/98

    Gemeinkostenanteil; Herausgabe des Verletzergewinns

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Ähnliches gilt für Kosten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) abzugsfähig sind, wenn sie den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können und auch im fingierten Betrieb des Verletzten angefallen wären, aber außer Ansatz bleiben müssen, wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, weil es sich um "Sowieso-Kosten" handelt oder um Kosten, mit denen der fingierte Betrieb des Verletzten nicht belastet gewesen wäre.
  • BGH, 12.01.2012 - I ZB 43/11

    Vollstreckung aus einem Unterlassungstitel gegen eine GmbH und den

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Anders als im Ordnungsmittelverfahren (vgl. BGH, GRUR 2012, 541 - Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren) unterliegt die Verhängung von Zwangsmitteln gegen den mitverurteilten Gschäftsführer mit Rücksicht auf seine ausschließlichen Tätigkeit als Vertretungsorgan der Gesellschaft keinen Beschränkungen (OLG Frankfurt/Main, GRUR-RR 2015, 408, Tz. [13] - Zwangsgeld gegen Geschäftsführer; Kühnen, a.a.O., Kap. H, Rdnr. 175).
  • BGH, 04.07.1985 - III ZR 144/84

    Auskunfts- und Rechenschaftspflicht der Bank beim Kontokorrentvertrag

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Die ordnungsgemäße Erfüllung dieser Vorgabe erfordert des weiteren eine übersichtliche und in sich verständliche Zusammenstellung der geschuldeten Daten (BGH NJW 1982, 573; BGH NJW 1985, 2699), die so detailliert und verständlich mitgeteilt werden müssen, dass der Berechtigte ohne fremde Hilfe in der Lage ist, seine Ansprüche nach Grund und Höhe zu überprüfen (BGH NJW 1982, 572, NZM 2009, 78).
  • BGH, 21.09.2006 - I ZR 6/04

    Steckverbindergehäuse

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Ähnliches gilt für Kosten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) abzugsfähig sind, wenn sie den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können und auch im fingierten Betrieb des Verletzten angefallen wären, aber außer Ansatz bleiben müssen, wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, weil es sich um "Sowieso-Kosten" handelt oder um Kosten, mit denen der fingierte Betrieb des Verletzten nicht belastet gewesen wäre.
  • BVerfG, 11.06.2010 - 2 BvR 535/10

    Erlass einer eA, die Vollziehung einer Festsetzung von Zwangsmitteln im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die Verhängung eines Zwangsmittels regelmäßig nicht in Betracht, wenn der Schuldner Unmöglichkeit einwendet, weil dem Gläubiger in Fällen behaupteter Unmöglichkeit als milderes und deswegen allein verhältnismäßiges Mittel eine Klage gegen den Schuldner auf eidesstattliche Versicherung der Richtigkeit seiner Behauptung zusteht, die mit dem Zwangsmittelantrag geforderte Auskunft sei ihm nicht möglich (BVerfG, Beschl. v. 28. Oktober 2010 - 2 BvR 535/10, BeckRS 2010, 50782), gleichwohl bedarf es auch im Zwangsmittelverfahren einer detaillierten Darlegung der Gründe, aus denen dem Schuldner eine Angabe der realen Lieferpreise nicht möglich ist.
  • BGH, 26.04.2007 - I ZB 82/06

    Vollstreckung einer Verurteilung zur Erstellung eines Buchauszuges; Erfüllung des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.01.2016 - 15 W 12/15
    Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, welche im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden, und auch für materiell-rechtliche Erwägungen außerhalb des Erkenntnisverfahrens ist im Zwangsmittelverfahren kein Raum (BGH, GRUR 2014, 605 - Flexitanks II; BGH NJW-RR 2007, 1475, 1476 [betr. § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse; OLG Düsseldorf [2. Zivilsenat], Beschl. v. 3. Februar 2015 - I-2 W 29/14 u. Beschl. v. 26. Mai 2015 - I-2 W 9/15; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 8. Aufl., Kap. H, Rdnrn. 193, 197; Cepl/Voß/Haft, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, § 888 ZPO, Rdnr. 21; Schulte/Voß/Kühnen, PatG mit EPÜ, 9. Aufl., § 139 PatG, Rdnr. 395; Haedicke/Timmann/Chakraborty, Handbuch des Patentrechts, § 11 Rdnr. 674).
  • BGH, 25.02.2014 - X ZB 2/13

    Zwangsvollstreckung aus einem Auskunftstitel: Auslegung eines

  • BGH, 04.05.2004 - X ZR 234/02

    Taxameter

  • BGH, 03.07.1984 - X ZR 34/83

    "Dampffrisierstab II"; Anspruch auf Überprüfung der Rechnungslegung

  • OLG Düsseldorf, 08.08.2013 - 2 U 8/13
  • OLG Düsseldorf, 23.01.2013 - 2 W 33/12

    Vollstreckung eines Auskunfts- und Rechnungslegungsanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2012 - 2 W 14/12

    Vollstreckung der Verpflichtung zur Rechnungslegung wegen Verletzung eines

  • OLG Düsseldorf, 26.05.2015 - 2 W 9/15

    Aufhebung eines Zwangsgeldbeschlusses wegen Erfüllung der titulierten

  • OLG Frankfurt, 09.04.2015 - 6 W 32/15

    Zwangsgeld gegen Gesellschaft und Geschäftsführer

  • BGH, 08.12.1981 - VI ZR 164/80

    Haftung des Notars für Schäden wegen Verursachung einer falschen

  • LG Düsseldorf, 14.12.2017 - 4a O 5/16

    Heizkessel mit Brenner III

    Die hiergegen eingelegten sofortigen Beschwerden wies das OLG Düsseldorf mit Beschluss vom 21.01.2016 (Az. I-15 W 12/15) zurück bzw. verwarf diese.

    Die Klägerin hat ursprünglich angekündigt zu beantragen: I. Die Beklagten werden verurteilt - die Beklagte zu 1) durch ihren gesetzlichen Vertreter in der satzungsgemäß vorgeschriebenen Form -, vor dem jeweils zuständigen Amtsgericht an Eides statt zu versichern, dass sie die Auskünfte gemäß ihren Schriftsätzen - vom 12. November 2014 nebst Anlage ZV1 und den hierzu gehörigen Analgen 1, 2a, 2b, 3, 4 und 5 - vom 13. Februar 2015 nebst Analgen ZV2, ZV3 und ZV4 - vom 17. April 2015 nebst den beigefügten Analgen ZV6 und ZV7 sowie - vom 4. September 2015 nebst beigefügter Anlage ZV7 und den diesbezüglichen Anlagen 1, 2a, 2b, 3, I und II in dem Zwangsvollstreckungsverfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, Aktenzeichen 4a O 373/06 ZV, sowie vor dem OLG Düsseldorf, Aktenzeichen I-15 W 12/15, betreffend die Ziffer A.I.2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014, Aktenzeichen I-15 U 1/14, so vollständig und richtig erteilt haben, wie sie dazu imstande waren.

    Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Beschlüsse der Kammer vom 20.02.2015 und vom 06.07.2015 (Az.: 4a O 373/06 ZV I) und des OLG Düsseldorf vom 21.01.2016 (Az.: I-15 W 12/15) verwiesen.

    aa) So ist ein klarer Anhaltpunkt für die mangelnde Sorgfalt auch der aktuellen Rechnungslegung, dass die Beklagten im Rahmen der ersten Rechnungslegung zwischenzeitlich behauptet haben, die Verknüpfung von Rechnungs- und Lieferdaten sei unmöglich, was sich später als unrichtig erwiesen hat (vgl. S. 10 des Beschlusses des OLG Düsseldorf vom 21.01.2016, I-15 W 12/15).

  • OLG Düsseldorf, 29.04.2020 - 2 W 9/20
    § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 224).
  • OLG Düsseldorf, 13.05.2019 - 2 W 5/19

    Anforderungen an die Erfüllung einer titulierten Verpflichtung zur

    Auskünfte über Handlungen und andere Umstände, die im Urteilstenor keinen Niederschlag gefunden haben, können demgegenüber im Wege der Zwangsvollstreckung nicht erzwungen werden (BGH, GRUR 2014, 605 - Flexitanks II; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15 Cepl/Voß/Haft, a.a.O., § 888 Rz. 23).

    Das Maß der Unzulänglichkeit beeinflusst jedoch die Höhe des Zwangsgeldes, indem mit steigendem Umfang der vorhandenen Mängel auch das Zwangsgeld höher ausfallen muss, um den Schuldner zu einer ordnungsgemäßen Auskunftserteilung zu veranlassen (OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336).

    Beruht die Unvollständigkeit darauf, dass der Schuldner über den Umfang und die Reichweite seiner Rechnungslegungspflicht im Irrtum ist, etwa weil er meint, aus irgendwelchen Gründen nicht zur Offenbarung der betreffenden Lieferung verpflichtet zu sein, ist wiederum der Antrag auf Verhängung eines Zwangsmittels zulässig (OLG Düsseldorf Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Kühnen, a.a.O., Rz. 254).

  • BayObLG, 20.09.2021 - 101 ZBR 134/20

    Anspruch auf eidesstattliche Versicherung im aktienrechtlichen

    Entsprechend kann ein Auskunftstitel nach Erteilung einer Auskunft mit Erfüllungswirkung auch bei Zweifeln an deren Richtigkeit nicht mehr vollstreckt werden (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 13. Oktober 2020, 26 W 23/20, juris Rn. 13 f.; OLG Köln, Beschluss vom 26. Juli 2018, 9 W 15/18, juris, unter 2.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21. Januar 2016, I-15 W 12/15, juris Rn. 3; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17. März 2015, 13 WF 58/15, juris Rn. 8; OLG Saarbrücken, Beschluss vom 24. Januar 2014, 5 W 121/13, juris Rn. 28; OLG Hamm, Beschluss vom 12. März 2010, 25 W 77/10, juris Rn. 7; OLG Schleswig, Beschluss vom 7. April 2011, 3 W 81/10, NJW-RR 2011, 1449 [juris Rn. 14]; Stürner in BeckOK ZPO, 41. Ed. Stand: 1. Juli 2021, § 888 Rn. 6 Stichwort "Auskunftsverpflichtung"; Lugani in Prütting/Gehrlein, ZPO, 13. Aufl. 2021, § 888 Rn. 12; Seiler in Thomas/Putzo, ZPO, 42. Aufl. 2021, § 888 Rn. 7; Bendtsen in Kindl/MellerHannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl. 2021; ZPO § 888 Rn. 23; Lackmann in Musielak/Voit, ZPO,18. Aufl. 2021, § 888 Rn. 8; Gruber in Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2020, § 888 Rn. 12; Haft in Cepl/Voß, Prozesskommentar zum Gewerblichen Rechtsschutz, 2. Aufl. 2018, ZPO § 888 Rn. 26; Bartels in Stein/Jonas, ZPO, 23. Aufl. 2017, § 888 Rn. 18; Rensen in Wieczorek/Schütze, ZPO, 4. Aufl. 2015, § 888 Rn. 12; vgl. auch BGH, Beschluss vom 5. März 2015, I ZB 74/14, GRUR 2015, 1248 Rn. 15).
  • OLG Düsseldorf, 13.08.2020 - 2 U 25/19
    § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; Beschl. v. 29.04.2020, Az.: I-2 W 9/20; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 12. Aufl., Abschn. H, Rz. 224).
  • OLG Düsseldorf, 11.10.2021 - 2 W 16/21

    Schadensersatz wegen Patentverletzung Anspruch auf Auskunftserteilung und

    § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; GRUR 2020, 734 - Cholesterinsenker; Beschl. v. 09.08.2021, Az.: I-2 W 15/21, GRUR-RS 2021, 22988; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. H, Rz. 241).
  • LG Dortmund, 07.06.2021 - 9 T 126/21
    Es müssen - rein formal betrachtet und unabhängig von ihrer Richtigkeit - zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein ( OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 6336; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 1175 ).

    Ist die Rechnungslegung dagegen unrichtig, weil die nach dem Urteilsausspruch geschuldeten Angaben zwar vollständig vorliegen, jedoch Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die gegebene Auskunft nicht den Tatsachen entspricht, bleibt dem Gläubiger nur die Möglichkeit, den Schuldner nach § 259 Abs. 2 BGB auf Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung in Anspruch zu nehmen, mit der der Schuldner die Richtigkeit der erteilten Auskunft bekräftigen muss ( OLG Düsseldorf BeckRS 2016, 6336; OLG Düsseldorf BeckRS 2014, 1175 ).

  • OLG Düsseldorf, 12.01.2021 - 2 W 19/20

    Verletzung des deutschen Teils eines Europäischen Patents Sofortige Beschwerde

    Es müssen formal zu sämtlichen Einzelheiten, über die der Urteilsausspruch den Schuldner zu Angaben verpflichtet, Auskünfte vorhanden sein, wobei die Entscheidungsgründe zur Auslegung des Vollstreckungstitels über den Umfang der geschuldeten Rechnungslegung heranzuziehen sind (BGH, GRUR 2014, 605, 606 Rn. 18 - Flexitanks II; OLG Düsseldorf, GRUR 2020, 734 - Cholesterinsenker; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 21.01.2016 - I-15 W 12/15; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse; Kühnen, Hdb. d. Patentverletzung, 13. Aufl. 2021, Kap. H. Rn. 224).
  • OLG Düsseldorf, 09.08.2021 - 2 W 15/21

    Sofortige Beschwerde gegen einen Zwangsgeldbeschluss; Erfüllung eines

    § 887 ZPO]; OLG Düsseldorf GRUR-RR 2013, 273 f. - Scheibenbremse; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 03.02.2015, Az.: I-2 W 29/14; Beschl. v. 26.05.2015, Az.: I-2 W 9/15, BeckRS 2016, 5567; Beschl. v. 21.01.2016, Az.: I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 6336; Beschl. v. 13.01.2019, Az.: I-2 W 5/19; GRUR 2020, 734 - Cholesterinsenker; Kühnen, Handbuch der Patentverletzung, 13. Aufl., Abschn. H, Rz. 241).
  • OLG Düsseldorf, 20.04.2017 - 2 W 2/17
    Ähnliches gilt für Kosten, die nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH GRUR 2001, 329 - Gemeinkostenanteil; GRUR 2007, 431 - Steckverbindergehäuse) abzugsfähig sind, wenn sie den Verletzungsprodukten unmittelbar zugeordnet werden können und auch im fingierten Betrieb des Verletzten angefallen wären, aber außer Ansatz bleiben müssen, wenn eine unmittelbare Zuordnung nicht möglich ist, weil es sich um Sowieso-Kosten handelt oder um Kosten, mit denen der fingierte Betrieb des Verletzten nicht belastet gewesen wäre (Senat, InstGE 13, 226 - Rechnungslegung über Gestehungskosten; Beschl. v. 02.05.2011 - I-2 W 33/11, BeckRS 2014, 04837; OLG Düsseldorf [15. ZS], Beschluss v. 21.01.2016 - I-15 W 12/15, BeckRS 2016, 06336; Kühnen, a.a.O., Kap. H Rn. 224).
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